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Die Riester-Förderung

Nutzen auch Sie die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) “Riester-Rente”! Mit unseren rabattierten Fondssparplänen können Sie sich nicht nur die staatliche Förderung erhalten, sondern bauen zudem noch eine fondsgebundene Altersvorsorge auf und können diese auch noch zu rabattierten Konditionen erhalten.

Gehören auch Sie zum geförderten Personenkreis? Wie hoch ist die staatliche Förderung? Ein paar Antworten zum Thema “Riester-Rente” geben wir Ihnen nachfolgend.

Beachten Sie auch unsere FAQ’s zur Riester-Förderung (Häufig gestellte Fragen).

Wenn Sie Altersvorsorgewirksame Leistungen AVWL erhalten (nicht Vermögenswirksame Leistungen VL), dann können Sie dazu das Produkt DWS RiesterRente Premium aus AVWL verwenden. Diese Leistungen gibt es in Unternehmen, die entsprechende Regelungen in ihren Tarifverträgen haben (z.B. IG Metall: Metall- und Elektro-Industrie).

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Relevant sind die gesetzlichen Vorschriften zur Riester-Rente.

Riester Anträge Rabattanfrage Riester-Angebot

  Geförderter Personenkreis

Gefördert werden Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmer
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Landwirte
  • versicherungspflichtige Selbständige
  • Kindererziehende
  • Vorruheständler
  • Pflegepersonen (häusliche Pflege)
  • Arbeitslose
  • Beamte/Richter/Berufssoldaten
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
  • vollständig erwerbsgeminderte bzw. dienstunfähige Personen

Zu den Nicht-Förderberechtigten gehören nicht-versicherungspflichtige Personen, wie:

  • Hausfrauen/Hausmänner
  • Studenten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung
  • nicht-versicherungspflichtige Selbständige
  • Rentner
  • die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten
  • freiwillig Versicherte in der gesetzl. Rentenversicherung.

Diese Personengruppen werden direkt förderberechtigt (unmittelbar) bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung mit einem förderberechtigten Ehegatten (indirekt förderberechtigt, auch als mittelbar förderberechtigt oder als Huckepack-Vertrag bezeichnet).
Besondere Regelungen gelten u.a. bei steuerlich getrennter Veranlagung und wenn beide Ehepartner selbst direkt förderberechtigt sind. Weitere Informationen bei Verheirateten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Besonderheiten gibt es z.T. bei GmbH-Geschäftsführern. Diese sind z.T. nicht Riester-förderberechtigt.

  Staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente

Zur staatlichen Förderung bei der Riester-Rente gehören die beiden Komponenten:

  • Riester-Zulage (Grundzulage + Kinderzulage)
  • Riester-Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug (je nach Einkommenshöhe)

Eingezahlt wird vom Riester-Sparer eine “Eigenleistung” (auch “Eigenanteil, “Eigenbeitrag” genannt) und vom Staat die Riester-Zulage. Beide Einzahlungen zusammen sind der Gesamtbeitrag.

  Vertragsverlauf der Riester-Fondssparpläne

Während der Einzahlphase zahlt der Riester-Sparer seine Eigenleistungen in den Vertrag ein und die Zulagen fließen von der Zentralen  Zulagenstelle direkt in den Vertrag. Zum Ende der Einzahlungsphase kann einmalig bis zu 30% des vorhandenen Kapitals förderunschädlich entnommen werden. Von dem verbleibenden Kapital wird mit einem Teil des Kapitals eine Rentenversicherung gespeist, die ab dem 85. Lebensjahr (Rentenphase) lebenslang eine monatliche Rente zahlt. Bis zum Beginn dieser Rentenzahlung (Auszahlphase) wird eine monatliche Auszahlung aus dem Fondsguthaben vorgenommen.

Einzahlphase (bis Alter 62 bzw. max. 67)  —  Auszahlphase (bis Alter 85)  —  Rentenphase (ab Alter 85)

  Die Riester-Zulage

Die Höhe der Riester-Zulagen beträgt seit 2018 175 € als Grundzulage für jeden Riester-Förderberechtigten und 185 € für jedes kindergeldberechtigte Kind (es genügt, wenn das Kind mindestens  einen Monat im Kalenderjahr Kindergeld-berechtigt war), wenn es vor 2008 geboren wurde und 300 €, wenn es ab dem 1.1.2008 geboren wurde.

Für jeden Riester-Förderberechtigten gibt es die Grundzulage und für jedes Kindergeld-berechtigte Kind die Kinderzulage. Die Zulagen werden direkt in die Riester-Verträge eingezahlt. Wichtig dafür ist, dass ein Zulagenantrag gestellt wird. Dies geht ganz bequem über einen Dauerzulagenantrag, den man im Rahmen der Eröffnung des Riester-Vertrages stellen kann. Der Anbieter des Riester-Vertrages kümmert sich dann jedes Jahr um die Beantragung der Zulage.
Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren benötigt jeder von ihnen einen Riester-Vertrag, um die Grundzulage zu erhalten. Mehr dazu unten.

Wichtig: Die Riester-Zulage wird anteilig gekürzt, wenn der Gesamtbeitrag geringer ist als die nachfolgenden “Mindesteigenbeiträge” (wichtig: relevant ist nicht die Eigenleistung, sondern der Gesamtbeitrag, also Eigenleistung plus Riester-Zulagen). Der Mindesteigenbeitrag berechnet sich als 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres und beträgt maximal 2.100 € (“Förder-Höchstbetrag”). Der Höchstbeitrag ist zugleich der maximal geförderte Gesamtbeitrag zur Riester-Rente.
Zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen alle Bestandteile Ihres Arbeitseinkommens, für die Sozialabgaben abgeführt wurden, und alle anderen sozialversicherungspflichtigen Zahlungen des Arbeitgebers oder anderer Stellen. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist normal nicht sozialversicherungspflichtig und muss daher nicht mitgezählt werden.

  Die steuerliche Behandlung bei Riester: Riester-Steuererstattung

Im Rahmen der privaten Steuererklärung prüft das Finanzamt in der sogenannten Günstigerprüfung, wie hoch eine mögliche Steuerersparnis durch einen Sonderausgabenabzug der Gesamtbeiträge zur Riester-Rente wäre.
Dieser Betrag ist der Förderbetrag, der dem Riester-Sparer insgesamt zusteht. Ist dieser Betrag höher als die Riester-Zulagen, so wird der noch fehlende Betrag (Differenz zwischen dieser max. möglichen Steuerersparnis und den Riester-Zulagen) als Steuererstattung gut geschrieben.

Die Rente, die aus dem Riester-Vertrag in der Auszahl- bzw. Rentenphase gezahlt wird, wird dann vollständig dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.

Beachten Sie bitte unten die Hinweise zu den ungeförderten Beiträgen (z.B. Beiträge, die über die Förder-Höchstgrenzen hinaus gehen oder Verträge für die keine Förderung beantragt wurde).

  Besonderheiten bei Verheirateten

  • Sind beide Ehegatten direkt förderberechtigt, kann jeder von ihnen bis zum Höchstbeitrag den Sonderausgabenabzug für seinen eigenen Riester-Vertrag in Anspruch nehmen und es erhält jeder von beiden die volle Zulage, wenn dieser den für sein Einkommen relevanten Eigenbeitrag erreicht.
  • Bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehepartner unmittelbar und einer mittelbar förderberechtigt ist, muss für den Erhalt der vollen Zulagen nur der einfache Mindesteigenbeitrag erbracht werden und es wird im Rahmen der Steuererstattung nur maximal der einfache Höchstbeitrag als Sonderausgabenabzug angesetzt. Beide Ehepartner benötigen dafür einen Riester-Vertrag und erhalten dann eine Grundzulage zzgl. evtl. Kinderzulagen. Der Indirekt-Förderberechtigte muss jedoch zusätzlich 60 € pro Jahr als eigenen Beitrag einzahlen. Nur dann kann eine Zulage gewährt werden.
    In Zeiten der Kinderziehung (i.d.R. die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes) ist die Mutter oftmals unmittelbar förderberechtigt und muss dann einen Eigenbeitrag leisten. Wenn Sie keine anderen Einkünfte hat, muss man meist nur den Sockelbeitrag in Höhe von 60 € pro Jahr leisten.
  • Bei steuerlich getrennt veranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte bei der Berechnung der Einkommensteuer getrennt veranlagt, weshalb auch nur unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatten den Sonderausgabenabzug nutzen können. Wenn bei einem getrennt veranlagten Ehepaar daher ein Ehegatte nur mittelbar zulagenberechtigt ist (und der andere entsprechend unmittelbar), ist es u.U. sinnvoll, dass der mittelbar zulagenberechtigte Ehegatte den Sockelbeitrag in Höhe von 60 € in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen sollte.
    Die steuerlichen Regelungen der Riester-Förderung sind bei getrennt veranlagten Ehegatten recht kompliziert, weshalb es sich hier empfiehlt, einen Steuerberater um Rat zu fragen.

  Kinderzulagen und deren Besonderheiten

Förderberechtigte Eltern bekommen 185 Euro als Kinderzulage für Kinder, die vor 2008 geboren wurden und 300 Euro für Kinder, die ab 2008 geboren wurden.
Genauso wie bei der Grundzulage werden die Kinderzulagen gekürzt, wenn der unmittelbar-Förderberechtigte den Mindest-Eigenbeitrag nicht voll einzahlt.

Bei verheirateten Ehepaaren wird die Kinderzulage normal der Ehefrau zugeordnet. Die Eltern können jedoch wählen, bei welchem Elternteil die Kinderzulagen beantragt werden sollen. Wenn die Kinderzulage bei dem Riester-Vertrag des Vaters beantragt wird, dann muss die Mutter auf dem Zulagenantrag dies mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Bei geschiedenen bzw. nicht verheirateten Eltern, hat derjenige Anspruch auf die Kinderzulage, der das Kindergeld für dieses Kind erhält. Wenn der Kindergeldempfänger innerhalb eines Kalenderjahres wechselt, erhält derjenige die Kinderzulage, der in diesem Kalenderjahr zuerst Kindergeld erhalten hat. Wenn beide (nicht verheirateten) Elternteile Anspruch auf das Kindergeld haben, erhält derjenige das Kindergeld und damit auch die Riester-Kinderzulage, in dessen Haushalt das Kind lebt. Falls beide Kindergeld-berechtigten Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie ggf. wählen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt und danach richtet sich dann auch, wer die Riester-Kinderzulage erhalten wird.

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  ungeförderte Beiträge, Beiträge über den Förder-Höchstbeträgen

Wenn die Gesamtbeiträge eines Jahres (Eigene Einzahlungen inkl. Sonderzahlungen und zzgl. Riester-Zulagen) für einen Riester-Vertrag über die Förderhöchstgrenzen hinaus gehen (sogenannte Überzahlung), sind diese Beiträge ungefördert und werden wie Beiträge in normale Altersvorsorge-Verträge behandelt.
Beachten Sie bitte die Hinweise oben zur Riester-Förderung im Rahmen der Riester-Zulagen und der Riester-Steuererstattung. Die Förderhöchstgrenze beträgt 2.100 € (nicht die 4%-Grenze). Um die in vielen Fällen höhere höhere Steuererstattung optimal auszuschöpfen, kann es oftmals sinnvoll sein, über die 4% hinaus bis zur Förderhöchstgrenze (2.100 € pro Jahr) Beiträge zu leisten. Als Beiträge bzw. Einzahlungen gelten hierbei die Eigenbeiträge inkl. Sonderzahlungen und die Zulagen.

Bei Verträgen, für die keine Riester-Förderung beantragt wird, werden die Beiträge als “ungeförderte Beiträge” behandelt und die Leistungen aus diesen Verträgen wie Auszahlungen von normalen Altersvorsorge-Verträgen (z.B. Lebens- oder Rentenversicherungen) behandelt.

Steuerliche Behandlung der ungeförderten Beiträge/Mehr-Beiträge
Diese ungeförderten Beiträge werden nicht im Rahmen der Riester-Förderung staatlich gefördert. Stattdessen werden die Renten aus diesen Beitragsteilen bzw. die Erträge aber wie normale Altersvorsorge-Verträge der 3. Schicht (z.B. Private Rentenversicherungen) behandelt und dadurch mit ermäßigten Steuersätzen besteuert.
Auszahlungen in Form von lebenslangen Leibrenten (z.B. ab dem 85. Lebensjahr bei der DWS) sind nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Auszahlungen im Rahmen eines Auszahlplanes (z.B. bei den DWS-Riester-Verträgen bis zum 85. Lebensjahr) werden - ebenso wie die Einmalauszahlungen - wie Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen nur zur Hälfte besteuert.

Beitragsgarantie für alle Einzahlungen
Ein zusätzlicher Vorteil dieser ungeförderten Beiträge: Die Beitragsgarantie, die für den Riester-Fondssparplan gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt für alle Beiträge. Und die Höchststandssicherung bei der DWS Riester Rente Premium kann natürlich auch für die ungeförderten Beiträge in Anspruch genommen werden.
Somit bekommen Sie für alle Einzahlungen, also auch für diese ungeförderten Beiträge, die Höchststandsgarantie und die Beitragsgarantie. Die Beitragsgarantie bedeutet, dass mindestens Ihre Beiträge (inkl. Zulagen und Sondereinzahlungen) zum Rentenbeginn zur Verfügung stehen. Sie können also Ihre Altersvorsorge in Aktienfonds mit Garantie aufbauen.

Kapitalwahlrecht
Für die geförderten Riester-Verträge gilt das 30% Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass zu Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals entnommen werden können (kein Muss, nur eine Option) und der Rest für die Berechnung der lebenslangen Rente verwendet wird.
Das Kapital, das aus den Mehr-Beiträgen (Beiträge über den Förderhöchstgrenzen) entstanden ist, kann auch zu mehr als 30 Prozent entnommen werden, und zwar auch komplett (also bis zu 100% dieses Kapitals).
 

Zusammenfassung der Vorteile:
Somit können Sie Ihren Riester-Fondssparplan DWS RiesterRente Premium für mehrere Zwecke nutzen:

  • Staatliche Förderung mit Riester-Zulagen und Riester-Steuererstattung
    oder: als ungeförderter Vertrag (z.B. aufgrund der Abgeltungssteuer)
  • Sicherheit durch gesetzliche Beitragsgarantie für alle Einzahlungen
  • zusätzliche, optionale Sicherheit durch Option der Höchststands-Garantie
  • zusätzliche Stabilität durch den Ablaufstabilisator
  • zusätzliche private Altersvorsorge mit ermäßigten Steuersätzen durch Mehr-Beiträge
  • Kapitalwahlrecht: 30% für das Kapital aus geförderten Riester-Beiträgen, 100% Kapitalwahlrecht für das Kapital aus den Mehr-Beiträgen.

© Rhenus Finanzen  2006-2021

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