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Kindererziehungszeiten

bei der Deutschen Rentenversicherung

und die Folgen für die Riester-Förderung

Nach der Geburt eines Kindes besteht für viele Mütter bzw. Väter die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend zu machen. Dies hat einige Auswirkungen auf die Riester-Förderung, welche wir Ihnen nachfolgend erläutern möchten.

Falls bei Ihnen Zulagen zurück gefordert wurden, dann finden Sie weiter unten noch Informationen zum weiteren Vorgehen.

  Kindererziehungszeit in der Deutschen Rentenversicherung

Das wichtigste vorweg: Während der Kindererziehungszeiten ist der/die Kindererziehende unmittelbar zulageberechtigt bei der Riester-Förderung. Dies muss im Zulagenantrag entsprechend mitgeteilt werden und bei der Deutschen Rentenversicherung muss die Kindererziehungszeit entsprechend berücksichtigt werden, wofür ggf. ein Antrag gestellt werden müsste (siehe unten).

Während berufstätige Mütter meist aufgrund Ihrer Berufstätigkeit unmittelbar zulageberechtigt sind und nicht berufstätige Mütter oftmals nur mittelbar zulageberechtigt sind, gibt es in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes Besonderheiten aufgrund der Kindererziehungszeiten, auf die wir nachfolgend eingehen möchten.

Nach der Geburt eines Kindes hat die Mutter (u.U. alternativ auch der Vater, mehr dazu unten) i.d.R. 3 Jahre Anspruch auf sogenannte Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Während dieser Zeit besteht aufgrund dessen eine unmittelbare Zulageberechtigung (sofern nicht aufgrund z.B. beruflicher Tätigkeit anderweitig schon ein Anspruch auf die unmittelbare Zulageberechtigung besteht).
Während der Kindererziehungszeiten zahlt die Mutter zwar keine Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung ein, da dies der Staat für sie übernimmt, dennoch besteht i.d.R. der entsprechende Anspruch.

Im Normalfall ist die Mutter vor der Geburt oder früher einmal in einem Angestelltenverhältnis gewesen und hat hierbei Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung geleistet und kann dann im Normalfall die Kindererziehungszeiten beanspruchen. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Mutter ist der häufigste Fall. Es gibt auch Möglichkeiten, die Kindererziehungszeiten zwischen Mutter und Vater aufzuteilen. Hierzu kann die Deutsche Rentenversicherung bzw. die örtlichen Rentenberater genauer informieren. Zudem gibt es diverse Sonderfälle je nach beruflicher Situation des Kindererziehenden vor Geburt des Kindes (z.B. bestimmte freiberufliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, mit Anspruch in berufsständischen Versorgungswerken wie bei Ärzten, Künstlern etc.). Hierzu kann man bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. den örtlichen Rentenberatern genauere Informationen erhalten und sich beraten lassen.

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  Dauer der Kindererziehungszeiten und Riester-Förderberechtigung

Die Kindererziehungszeit beträgt 36 Monate ab dem Folgemonat nach der Geburt. Wenn sich die Kindererziehungszeiten für mehrere Kinder überschneiden, dann verlängert sich die gesamte Kindererziehungszeit insgesamt entsprechend.

In den Kalenderjahren, in denen mindestens ein Monat Kindererziehungszeit vorliegt, besteht die unmittelbare Zulageberechtigung bei der Riester-Förderung.
Dies muss dem Riester-Anbieter über den Zulagenantrag mitgeteilt werden und entsprechend angegeben werden, dass die unmittelbare Zulageberechtigung besteht. Hierbei ist zunächst unerheblich, ob die Kinderzulage im Riester-Vertrag der Mutter oder abweichend im Riester-Vertrag des Vaters beantragt wird.

Bitte prüfen Sie daher jedes Jahr, ob alle Angaben in Ihrem Zulagenantrag korrekt und auch vollständig sind.

Sie erhalten jedes Jahr von Ihrem Riesteranbieter (z.B. von der DWS im Frühjahr) ein Informationspaket mit den aktuell gespeicherten Zulagendaten. Bitte prüfen Sie unbedingt jedes Jahr, ob diese Angaben noch aktuell und vollständig sind. Jeder Fehler oder fehlende Angabe kann die Zulagenberechtigung gefährden und ggf. zu einer Rückforderung von Zulagen führen. Änderungen sollten der DWS dann unbedingt mitgeteilt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Deutsche Rentenversicherung darüber informiert ist, dass Sie Kindererziehungszeiten beanspruchen möchten. Mehr dazu nachfolgend.

  Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen

Wichtig für die Riester-Förderung ist, dass die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung in Ihrem Rentenkonto vermerkt werden, da die Zulagenstelle dies früher oder später noch abgleichen wird.

Die Geburt eines Kindes wird zwar in den meisten Fällen automatisch der Deutschen Rentenversicherung gemeldet und im Rentenkonto der Mutter vermerkt. Dennoch sollte man die Kindererziehungszeiten zusätzlich im Rentenkonto vermerken lassen, da es sonst später zu einer Rückforderung von Riester-Zulagen kommen kann. Es besteht unter gewissen Umständen z.B. die Möglichkeit, die Kindererziehungszeiten zwischen Mutter und Vater aufzuteilen und es gibt andere Sonderfälle, weshalb man die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto vermerken sollte. Hierzu kann man einen sogenannten "Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung" (Antrag V800) bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Meist stellt man diesen nach Ende der jeweiligen Kindererziehungszeit. Dies sollte man jedoch mit der Rentenversicherung bzw. dem örtlichen Rentenberater noch besprechen. Die Deutsche Rentenversicherung bekommt dann über die Angaben in dem Antrag die erforderlichen Informationen zur Beurteilung, in wieweit die Kindererziehungszeiten gewährt werden können.

Wenn die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto nicht berücksichtigt werden, dann kann es auch später noch zu einer Rückforderung von Kinderzulagen oder auch Grundzulagen kommen.

Informationen und Formulare zu den Kindererziehungszeiten erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de und bei den örtlichen Renten-Beratungsstellen. Auf der genannten Homepage finden Sie auch auf der Startseite unter Angabe von Postleitzahl/Ort die örtlichen Rentenberatungsstellen. Machen Sie dort einfach einen Termin und lassen sich zum Thema Kindererziehungszeiten beraten, wenn Sie Rückfragen dazu haben. Das Formular V800 für die Beantragung der Kindererziehungszeiten finden Sie u.a. auch auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

  Zulagen wurden zurückgefordert oder Zulagen wurden nicht gewährt! Was nun?

Was kann ich machen, wenn Zulagen zurückgefordert wurden oder keine Zulagen ausgezahlt wurden?
Wenn Sie in Ihrem Jahresinformationspaket der DWS bemerken, dass Zulagen zurückgefordert wurden, dann liegt dies häufig daran, dass für das betroffene Kalenderjahr die Zulagendaten unvollständig oder nicht korrekt waren oder im Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung etwas nicht vollständig oder korrekt vorlag.

  • Daher sollten Sie zunächst die Zulagendaten prüfen, die der DWS für das betroffene Kalenderjahr vorgelegen haben. Dies können Sie im jeweiligen Jahresinformationspaket nachlesen, welches Sie für dieses Jahre erhalten hatten.
  • Wenn dies keinen Fehler aufzeigt, dann bietet sich oftmals ein Anruf bei der Zulagenstelle oder ggf. direkt bei der Deutschen Rentenversicherung an. Oftmals ist auch eine Beratung bei der örtlichen Rentenberatungsstelle sehr sinnvoll, da man Ihnen dort auch schon wertvolle Informationen geben kann. Es sollte insbesondere geklärt werden, ob die Kindererziehungszeiten oder andere relevante Angaben im Rentenkonto korrekt vermerkt sind.
     
    • Die Kontaktmöglichkeiten der Zulagenstelle finden Sie auf der Homepage, wenn Sie Fragen zur Rückforderung oder Nicht-Auszahlung von Zulagen haben:
      www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de oben rechts unter der Rubrik "Kontakt".
    • Die Kontaktmöglichkeiten der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auf der Startseite, wenn Sie Fragen zu den im Rentenkonto hinterlegten Daten haben:
      www.deutsche-rentenversicherung.de
    • Bitte halten Sie hierzu Ihre Zulagennummer (i.d.R. die Sozialversicherungsnummer) bereit, da Sie diese bei einem Anruf/E-Mail etc. angeben müssen. Nur die Zulagenstelle kann Ihnen sagen, warum Zulagen zurückgefordert oder nicht gewährt wurden. Die DWS oder wir als Vermittler erhalten diese Informationen aufgrund von Datenschutzregelungen nicht.
       

  • Nachdem alle diese Angeben korrigiert bzw. vervollständigt wurden (wenn ggf. der entsprechende Bescheid vorliegt), können Sie bei der DWS einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen und in diesem Festsetzungsantrag den Grund entsprechend angeben (z.B. Kindererziehungszeit war nicht im Rentenkonto vermerkt. Kinderzulagen/Grundzulage sollen jetzt noch einmal für das betroffene Jahr ausgezahlt werden). Den Antrag erhalten Sie von der DWS oder von uns. Der Festsetzungsantrag muss i.d.R. innerhalb eines Jahres gestellt werden, so dass Sie sich umgehend um die Klärung der Zulagenfragen kümmern sollten.

    Die DWS leitet den Zulagenantrag dann an die Zulagenstelle weiter und die Zulagenstelle prüft dann durch eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung, ob z.B. die Kindererziehungszeiten jetzt im Rentenkonto vermerkt sind. Danach wird über die Wiederauszahlung der Zulagen entschieden. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung eines solchen Festsetzungsantrages derzeit recht lange.
     

Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns bitte an. Fragen zur Gewährung von Kindererziehungszeiten oder anderen Sonderfällen in Bezug auf das Rentenkonto können Ihnen normal nur von der Deutschen Rentenversicherung beantwortet werden.

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  Was sollte ich im Vorfeld schon beachten?

Um eine Zulagenrückforderung bzw. Nicht-Gewährung von Zulagen zu vermeiden, beachten Sie daher bitte Folgendes:

  • Prüfen Sie bitte jährlich, ob die Zulagendaten noch korrekt und vollständig sind. Das jährliche Informationspaket der DWS gibt Ihnen eine Übersicht über die gespeicherten Daten. Teilen Sie der DWS Änderungen bitte unbedingt zeitnah mit, da es Fristen gibt, innerhalb derer die Zulagenanträge noch rückwirkend geändert werden können (i.d.R. 2 Jahre).
  • Prüfen Sie bitte, ob die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto ordnungsgemäß verbucht sind und beantragen Sie diese ggf. noch, falls diese noch nicht berücksichtigt wurden.

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