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Der neue Riester-Mindestbeitrag

in Höhe von 60 Euro
für mittelbar-Zulagenberechtigte

Seit dem 01.01.2012 ist eine Regelung zum Mindestbeitrag bei der Riester-Rente in Kraft. Hiernach müssen jetzt auch Indirekt-Förderberechtigte (mittelbar Zulagenberechtigte) einen Eigenbeitrag in  Höhe von 60 € in ihren Riester-Vertrag einzahlen.

  Details zur neuen Regelung

Die gesetzliche Regelung zur Riester-Rente sieht vor, dass jeder Riester-Sparer einen Eigenbeitrag in den Riester-Vertrag einzahlen muss. Vor dem 1.1.2012 mussten nur Direkt-Förderberechtigte (unmittelbar Zulagenberechtigte) einen Eigenbeitrag entsprechend ihres Mindestbeitrages einzahlen.

Die neue Regelung seit dem 01.01.2012 betrifft Verheiratete Paare, bei denen ein Ehegatte direkt-förderberechtigt ist und ein Ehegatte indirekt-förderberechtigt ist (z.B. weil dieser Ehegatte nicht sozialversicherungspflichtig berufstätig ist und auch nicht in der Kindererziehungszeit ist).
Der indirekt-förderberechtigte Ehegatte muss zusätzlich zu den bislang schon geltenden Eigenbeiträgen des direkt-förderberechtigten Ehegatten einen Eigenbeitrag von 60 € in seinen Vertrag einzahlen.

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